Expertenantwort von furbo auf gutefrage.net
Krieg, auch Bürgerkrieg ist kein Asylgrund nach Art. 16a GG. Um nach Art. 16a GG Asyl gewährt zu bekommen, muss eine politische Verfolgung vorliegen.
"Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Menschenrechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. "
(Quelle: BAMF)
Bürgerkriegsflüchtlinge sind keine Flüchtlinge nach Art. 1 GFK (eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) vom 28. Juli1951,
Dennoch wird den Bürgerkriegsflüchtlingen Asyl gewährt. Dieses Asyl fußt nicht auf Art. 16a GG, sondern auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Es nennt sich: subsidiärer Schutz.
Der Grund ist die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) der EU, worauf Deutschland das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU" im Jahre 2013 in Kraft gesetzt hat. Damit bekamen Kriegsflüchtlinge auch Asyl in Deutschland, es war für sie ausgeschlossen. Vor diesem Gesetz gab es keinen subsidiären Schutz für Kriegsflüchtlinge. Sie wurden, so sie sich in D befanden aber nicht abgeschoben, da Abschiebungshindernisse vorlagen. Jetzt ist das gesamte Verfahren sauberer und rechtlich klarer.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen