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Montag, 8. September 2025

Es gibt im Grundgesetz kein Verbot einer Vermögensteuer

Die gegenwärtige Vermögensverteilung zwischen Arm und Reich in der Bundesrepublik schreit nach einer Vermögenssteuer. Die wird aber immer wieder abgelehnt mit der Begründung sie sei vom Verfassungsgericht 1996 verboten worden. 

Diese Behauptung ist aber haltlos. Dazu Heribert Prantl: 

"Das höchstrichterliche Urteil, in dem kein Verbot verhängt wurde, das aber dafür in Anspruch genommen wird, stammt aus dem Jahr 1995. Das Gericht erklärte damals nicht die Vermögensteuer für verfassungswidrig, sondern nur deren Erhebungsmethode – und setzte dem Gesetzgeber eine Frist zur Änderung bis Ende 1996. Die Regierung Kohl scherte sich jedoch nicht um diese Fristsetzung, sondern setzte die Erhebung der Vermögensteuer gleich ganz aus: Ins Steuergesetz wurde der Passus eingefügt, die Vermögensteuer werde von 1997 an „nicht mehr erhoben“. Dabei ist es bis heute geblieben.

Die Ungleichheit darf sich nicht ungezügelt potenzieren

Also: Nicht die Vermögensteuer ist verfassungswidrig, sondern das Lamento, das sich immer wieder gegen eine solche Steuer erhebt. Schuld an diesem Lamento ist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, den der damalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof erfunden hat. Er war Berichterstatter im Verfahren von 1995. Er interpretierte den Satz im Grundgesetz (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2), dass der Gebrauch des Eigentums „zugleich“ dem Wohl der Allgemeinheit dienen solle, auf filouhafte und sehr reichenfreundliche Weise um; „zugleich“ bedeutete für ihn „zu gleichen Teilen“. Also, so folgerte Kirchhof, dürfe der Staat nicht mehr als die Hälfe des Einkommens durch Steuern wegnehmen und nicht in die Substanz, sondern nur in den Ertrag des Vermögens eingreifen. Kirchhofs Kollege, der berühmte Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde, protestierte schon damals heftig gegen diese Auslegung: Die Sicherung unbegrenzter Eigentumsakkumulation sei nicht Inhalt der Eigentumsgarantie, schrieb er empört. Die Ungleichheit dürfe sich nicht ungezügelt potenzieren.

Da gab ihm dann das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 voll und ganz recht: In einem Beschluss vom 18. Januar 2006 verwarf Karlsruhe den Halbteilungsgrundsatz und stellte klar, dass sich aus dem Grundgesetz und dem Eigentumsschutz eine absolute Belastungsgrenze von 50 Prozent nicht ableiten lasse. *  Eine Steuerbelastung von etwa sechzig Prozent sei nicht verfassungswidrig. Die Verfassungsrichterin Lerke Osterloh als Berichterstatterin erklärte, die Verfassung kenne keine generelle Obergrenze für steuerliche Belastung. Diese kräftige Karlsruher Aussage wurde aber nicht spektakelhaft inszeniert und auch in der Öffentlichkeit nicht eindringlich diskutiert. Sie hat sich deshalb nicht eingeprägt. Die Karlsruher Fanfare für die Wiedereinführung der Vermögensteuer blieb ungehört.

                      *   "Das Vermögensteuergesetz ist aber bisher nicht aufgehoben." (Wikipedia)

Es geht beim Zugriff auf „die Reichen“ nicht um die sehr Wohlhabenden, auch nicht um die kleinen Millionäre, sondern um die Superreichen. Die Schätzungen, wie viel das bringt, variieren stark – von Summen im dreistelligen Milliardenbereich bis zu solchen im niedrigen einstelligen Bereich. Aber selbst wenn die SteDas Vermögensteuergesetz ist aber bisher nicht aufgehoben.uer netto nicht so arg viel bringt, hat sie zwei positive Effekte. Erstens: Das Gerechtigkeitsgefühl der Leute wird bedient. Zweitens: Es wird endlich einmal erhoben, welche Vermögen die Superreichen überhaupt haben." 

(Auszug aus einer E-Mail von Heribert Prantl)

Ein Teil der Hervorhebungen sowie alle Links und Anmerkungen sind von Fontanefan eingefügt. Der Sachverhalt war mir in groben Zügen bekannt, aber von Prantl ist er konkurrenzlos vorbildlich dargestellt. Fontanefan

Samstag, 25. Mai 2019

70 Jahre Grundgesetz: Unsere Grundrechte


Artikel 16 und 17 des GrundgesetzesAuf dem Berliner Reichstagsgelände sind die Grundrechtsartikel 1 – 19 ausgestellt. Artikel 16a, der das Asylrecht ganz erheblich einschränkt, freilich fehlt hier.
Will man den Besuchern vormachen, das Asylrecht gälte noch so, wie es 1949 unter dem Eindruck der Judenverfolgung beschlossen wurde? Oder schämt man sich dieses Artikels?
Zur Information füge ich den Artikel 16a an (Hervorhebungen von mir):

Art 16a 
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Donnerstag, 8. Juni 2017

Wie der Staat seine überschüssigen Milliarden entsorgt

Der größte Steuerraub in der deutschen Geschichte

"Wer sich nicht damit identifizieren kann, dass in Deutschland weniger Kindergärten gebaut werden, weil wir solche Geschäfte machen, der ist hier falsch." (ZEIT 8.6.17 Nr.24/2017)

Im Fernsehen:
"Milliarden aus der Staatskasse - auf der Spur der Steuerräuber"  Panorama 8. 6.  22 Uhr 


Dabei ist das nur der Gipfel des Eisbergs von dem, was Steuerzahler für die Gewinne von Banken und Versicherungen tun sollen. Jetzt ist sogar in einer Eilaktion das Grundgesetz dafür geändert worden.

Das könnte daran liegen, dass den Versicherungen angesichts der Nullzins-Politik der Europäischen Zentralbank renditeträchtige sichere Anlagemöglichkeiten fehlen.
Um sie nicht offiziell mir Steuergeldern retten zu müssen, könnte die Regierung schon vorsorglich solche Anlagemöglichkeiten über den Autobahnbau bereit stellen. Wenn man dafür das Grundgesetz ändern muss, wen kümmert das? Die bisherigen Einschränkungen für eine Privatisierung lassen sich leicht durch ein einfaches Gesetz aufheben.

Dazu: Zwei Artikel der Bundeszentrale für politische Bildung

Samstag, 30. April 2016

Lieber gegen Windmühlen kämpfen als für Flüchtlinge?

In letzter Zeit wird der ZUM-Wiki-Artikel zu Don Quijote häufiger angesehen als der über Flüchtlinge. Das hat gewiss nichts zu bedeuten.

Aber wenn man einen Sinn sucht, könnte man darauf kommen, dass mancher lieber gegen Windmühlen kämpft, als sich mit dem anstehenden Problem zu beschäftigen, den Flüchtlingen zu helfen, sich an ihrem Zufluchtsort zurechtzufinden und zu integrieren.

Manche setzen sich dafür ein, das Grundgesetz mit der Religionsfreiheit zu beseitigen, um dadurch Muslime loszuwerden. 
Mancher kämpft für das Recht, Muslime "Ziegenficker" nennen zu dürfen, damit sie die Grundrechte besser zu schätzen lernen.