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Freitag, 24. Oktober 2025

Tilo Wesche: Die Rechte der Natur

. Tilo Wesche:  Die Rechte der Natur. Vom nachhaltigen Eigentum

Gegenwärtig  werden von verschiedenen Institutionen (Parlamenten, Regierungen und Gerichten) der Natur zunehmend eigene Rechte zugesprochen. Tilo Wesche geht der Frage nach, ob und wie sich solche Recht von Natur begründen lassen.  Dabei geht er von einem allgemeinen Eigentumsrecht aus und prüft, wie weit solche Rechte der Natur  reichen. Diesen Fragen geht  in seinem philosophischen Grundlagenwerk mit Blick auf das Eigentumsrecht nach. Beim Klima-, Arten- und Umweltschutz würden Eigentumsrechte häufig vernachlässigt, doch wohne ihnen selbst eine Vorstellung ökologischer Nachhaltigkeit inne, die zur Überwindung eines extraktiven Naturverhältnisses beitragen kann.

Kann diese Rechtspraxis zur Bewältigung des Klimawandels beitragen? 

Sonntag, 22. Januar 2023

Weshalb einmal erworbenes Kapital so beständig erhalten bleibt oder: Was Boris Becker nicht beherzigt hat

 Katharina Pistor: 

Der Code des Kapitals  - Wie das Recht Reichtum und Ungleichheit schafft

"[...] Tatsächlich ist die Abschirmung von Gütern und Vermögenswerten vor der Steuer eine der unter ihren Besitzern gefragtesten Codierungsstrategien. Und Rechtsanwälten, den Herren des Codes, werden außergewöhnlich hohe Honorare dafür gezahlt, dass sie solche Werte mithilfe der Gesetze derselben Staaten aus dem Zugriffsbereich der Gläubiger herausschaffen, einschließlich der Steuerbehörden."

"Die Wohlhabenden führen oft besondere Fähigkeiten, die harte Arbeit und die persönlichen Opfer, die sie selbst oder ihre Eltern oder Vorfahren erbracht haben, als Rechtfertigung für das Vermögen an, das sie heute besitzen. Gewiss mögen diese Faktoren zur Entstehung ihrer Reichtümer beigetragen haben. Doch ohne rechtliche Codierung hätten die meisten davon nur kurze Zeit überdauert. Über lange Zeiträume hinweg Reichtum anzuhäufen erfordert eine zusätzliche Absicherung, die nur ein von den Zwangsbefugnissen des Staates gestützter Code bieten kann. Es wird oft als Zufall betrachtet, dass der ökonomische Erfolg, der die modernen Volkswirtschaften von früheren Zeiten mit viel geringeren Wachstumsraten und einer viel höheren Volatilität des Reichtums trennt, eng mit dem Aufstieg der Nationalstaaten verknüpft ist, die sich auf das Recht als das primäre Mittel zur Herstellung sozialer Ordnung stützen. Viele Kommentatoren führen das Aufkommen privater Eigentumsrechte, verstanden als wesentliche Begrenzungen der Macht des Staates, als die entscheidende Erklärung für den Aufstieg des Westens an. Dennoch ist es möglicherweise zutreffender, diesen Aufstieg auf die Bereitschaft des Staates zurückzuführen, die private Codierung von Gütern im Recht zu unterstützen, und zwar nicht nur in Form von Eigentumsrechten im engeren Sinne, sondern auch von anderen rechtlichen Privilegien, die einem Gut Priorität, Beständigkeit, Konvertierbarkeit und Universalität verleihen. Tatsächlich wird die Tatsache, dass das Kapital mit der Macht des Staates verbunden und von ihr abhängig ist, in den Debatten über Marktwirtschaften häufig außer Acht gelassen. Verträge und Eigentumsrechte schützen zwar freie Märkte, doch der Kapitalismus braucht noch mehr – nämlich die rechtliche Privilegierung mancher Güter, die ihren Inhabern einen komparativen Vorteil gegenüber anderen bei der Anhäufung von Vermögen verschafft. Die Offenlegung der rechtlichen Struktur des Kapitals trägt zudem zur Lösung des Rätsels bei, das Thomas Piketty in seinem bahnbrechenden Buch Das Kapital im 20. Jahrhundert präsentiert hat. Wie er dort zeigt, liegt die durchschnittliche Kapitalrendite in den entwickelten Volkswirtschaften über der durchschnittlichen gesamtwirtschaftlichen Wachstumsrate (r >g). Piketty hat dieses Rätsel nicht aufgeklärt, sondern sich damit begnügt, sein bemerkenswert regelmäßiges empirisches Auftreten zu dokumentieren. Doch seine eigenen Daten liefern wichtige Hinweise für seine Lösung. [...]"

http://fontanefan3.blogspot.com/2021/03/pistor-der-code-des-kapitals.html

Mittwoch, 18. Mai 2022

Multinationale Konzerne: Investor-Staat-Schiedsgerichte

Energiecharta-Vertrag: Drei Wirtschaftsanwälte bestimmen globale Klimapolitik (nachdenkseiten 19.5.22)

 Wie internationale Unternehmen nationales Recht aushebeln

Private Investor-Staat-Schiedsgerichte sollen Investoren vor staatlicher Willkür schützen. Doch in der Praxis hat sich eine milliardenschwere Schiedsgerichtsindustrie etabliert, die meist zulasten der Staaten geht. Warum ist das so? [...] 

Investor-Staat-Schiedsgerichte. In der Öffentlichkeit fast unbekannt, versetzen sie doch so manche Regierung in Angststarre. Diese ganz speziellen Tribunale sind verankert in fast 3000 zwischenstaatlichen Investitionsschutzabkommen – als Instanz, die ausländische Investoren vor staatlicher Willkür schützen soll. Fühlen sich solche Investoren unfair behandelt, können sie – und nur sie – auf der Basis der Abkommen den Gastgeberstaat verklagen, bei für jeden Einzelfall neu ernannten Schiedsgerichten aus hoch bezahlten Fachjuristen.

Diese Tribunale tagen oft geheim, ihre Urteile sind unanfechtbar, sie sind weltweit vollstreckbar. Investor-Staat-Streitbeilegung, kurz ISDS, nennen das die Experten. Über tausend ISDS-Verfahren mit einem Streitwert von 700 Milliarden Dollar haben Investoren bis heute angestrengt, rund hundert Milliarden Dollar mussten die Steuerzahler oft armer Länder bezahlen – zumeist an multinationale Konzerne.

Die historischen Wurzeln der Investitionsschutzabkommen liegen in den 1950er- und 1960er-Jahren. Damals wurden viele Kolonien unabhängig, und Industriestaaten wollten ihre Investoren schützen vor Enteignung in neuen Staaten, die rechtsstaatliche Tradition nicht kannten. [...]" 

Bis in die 1990er-Jahre hätten Investoren ihr Klagerecht nur in Extremfällen genutzt, berichtet Stephan Schill, Professor für internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Amsterdam und wie Bruno Simma nebenberuflich Schiedsrichter. Irgendwann jedoch hätten findige Anwälte entdeckt, dass man viele staatliche Maßnahmen, die den Gewinn eines Investors mindern, als Enteignung oder Diskriminierung einstufen kann.

„Im Grundsatz ist es natürlich so, dass ein neues Parlament oder auch eine neue Regierung andere Politiken verfolgen können als die Vorgängerregierungen. Das ist Kern der Demokratie. Auf der anderen Seite sind sie natürlich auch an bestimmte Versprechen gebunden, die konkret gegenüber Investoren durch die Vorgängerregierung gegeben wurden“, erklärt er. Solche Versprechen hat eine Regierung in der Hoffnung, einen lukrativen Vertrag an Land zu ziehen, schnell mal gegeben. In der Folge erstreiten inzwischen internationale Großkanzleien Milliardensummen von armen Entwicklungs- und auch Industrieländern – vorwiegend im Namen großer Rohstoffkonzerne.

Da ist zum Beispiel der eingangs erwähnte Fall, in dem Pakistan dem australischen Unternehmen „Tethyan Copper“ eine Lizenz zum Gold- und Kupferabbau versprochen hatte – bis eine neue Regierung davon nichts mehr wissen wollte. Tethyan bekommt jetzt sechs Milliarden Dollar Schadenersatz von Pakistan. 

Da ist das kanadische Unternehmen „Eco Oro“. Es will von Kolumbien 800 Millionen Dollar, weil Umweltschützer das gerichtliche Verbot einer von der Regierung zugesagten Goldmine durchgesetzt haben: der Goldabbau gefährde die Wasserversorgung einer Großstadt. [...]"

(Deutschlandfunk von Thomas Kruchem · 17.05.2022)

Montag, 24. Februar 2020

Wer kann bestimmen, was Rassismus ist?

Der folgende ZEIT-Artikel vertritt eine höchst ehrenwerte Position, die man zur Kenntnis nehmen sollte, wenn man meiner Argumentation nicht kritiklos auf den Leim gehen möchte. Ich wiederhole aber nicht die gesamte Argumentation, die man nachlesen kann, sondern zitiere hier nur den Schluss, den ich für problematisch halte:
"Selbst der rassistischste AfD-Wähler wird nie die Drohung erfahren, aus diesem Land ausgeschlossen zu werden. Immer werden Politiker der sogenannten Mitte sagen, man muss auch seine Sorgen anhören. Diese Sicherheit des Dazugehörens fehlt Deutschen nichtweißer Hautfarbe. Und wenn wir uns mit unseren Werten ernstnehmen, wenn wir also wollen, dass die Schönheit des ersten Satzes unserer Verfassung zugleich auch eine Wahrheit ist, dann schulden wir es ihnen, diese Sicherheit zu schaffen. Jetzt. Bedingungslos. Für immer." (Rassismus: Bedingungsloses Zuhören)

Meine Behauptung: Wer von Rassismus betroffen ist, merkt es.
Andere können das nicht unmittelbar nachvollziehen, denn menschliche Wahrheit* ist immer subjektiv.*
Wie komme ich darauf?
Ernst Tugendhat hat einmal gesagt: "Auch ein Deutscher muss die Wahrheit sagen dürfen."
Das hielt ich für eine sehr berechtigte Aussage, bis mir auffiel, dass nach dem Holocaust manches, was ich, ein Deutscher, für wahr halte, für einen Holocaustüberlebenden nicht nur grundfalsch sein, sondern eine schwere Verletzung bedeuten kann.
Wahrheit ist also so subjektiv, dass meine Wahrheit zwar sinnvoll in den allgemeinen Diskurs eingebracht werden kann, nicht aber einem Holocaustüberlebenden ins Gesicht gesagt werden kann, ohne ihn tief zu verletzen.

Was hat das mit der Begriffsbestimmung von Rassismus zu tun?
Antisemitismus ist eine Form von Rassismus. Wenn Personen von Antisemitismus betroffen sind, ist das für sie eine schwere Verletzung. Dass sie von Antisemitismus betroffen sind, ist ihre Wahrheit.
Wenn die Regierung Israels als Betroffene bestimmen könnte, was Antisemitismus ist, könnte sie jede Kritik an ihrem Handeln als Antisemitismus bezeichnen und damit die innerisraelische Opposition zu Antisemiten erklären.
Das ist nahe an dem, was gegenwärtig in der Türkei geschieht, wo (weitestgehend) vorurteilsfreie Berichterstattung als Spionage deklariert und als solche bestraft werden kann.

Zu Recht wird der Begriff Rasse als obsolet bezeichnet. Wenn jemand wegen seiner äußerlichen Merkmale abgewertet wird, indem man ihn einer angeblich minderwertigen "Rasse" zuordnet, verdient er daher unsere Solidarität.
Wenn Bangel aber behauptet, nur die Angegriffenen verstünden, was Rassismus ist, begeht er meiner Meinung nach einen Fehler. Er hat Recht damit, dass nur der Angegriffene beurteilen kann, wie verletzend Rassismus ist.
Denn nur in Ausnahmefällen (z.B., wenn man einen Menschen sehr liebt) wird man Verletzungen, die einem anderen zugefügt werden, genauso stark - oder gar stärker - empfinden als die, die einem selbst zugefügt werden. [Folterer versuchen, weil es diese Fälle gibt, gelegentlich, wenn sie die Gefolterten nicht brechen können, ob es ihnen über die Folter ihrer Angehörigen gelingt ihr/ihm ihren Willen aufzuzwingen.]
Hans Magnus Enzensberger hat dazu einmal dem Sinne nach gesagt: Jedem steht der eigene Zahnschmerz mehr weh als das Leid der vielen Millionen auf der Welt.

Deshalb haben die Angegriffenen aber noch nicht das Recht, für die Gesellschaft zu definieren, was Rassismus sei. Dass muss m.E. im gesamtgesellschaftlichen Diskurs geschehen.
Wenn z.B. Menschen in Deutschland Chinesen ausweichen und auf die andere Straßenseite wechseln, weil sie fürchten, von ihnen mit dem Coronavirus angesteckt zu werden, dann ist das in den meisten Fällen eine übertriebene Angstreaktion.* Weil es von den Chinesen aber als Rassismus empfunden werden kann, ist es ein angemessener Ausdruck von Solidarität, auf sie zuzugehen und sie besonders freundlich zu grüßen. (Bei Twitter habe ich einen solchen vorbildlichen solidarischen Akt dokumentiert gesehen.)
Aber wer seine übertriebene Angst nicht überwinden kann, ist deshalb noch kein Rassist, auch wenn sein Verhalten von Menschen, die öfter Rassismus erfahren haben, nahe liegender Weise so gedeutet werden wird.

Die völlig inakzeptablen Beleidigungen von Renate Künast könnten (zumindest theoretisch) subjektive Wahrheiten der Beleidiger sein.
Die Unterscheidung zwischen "Wahrheit" und "Beleidigung" kann aber nicht allein beim Beleidigten und schon gar nicht bei dem, dessen Äußerung als beleidigend empfunden wurde, liegen. Sie muss innerhalb des gesamtgesellschaftlichen Rahmens intersubjektiv geschehen. Entsprechendes gilt für rassistische Äußerungen und nicht-rassistische.

Im Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes haben Richter einen Ermessensspielraum, im Rahmen der Gesetze darüber zu entscheiden, was so rassistisch ist, dass es diskriminierend oder gar beleidigend ist. (Andererseits kann solch ein Urteil angefochten werden und öffentliche Urteilsschelte geübt werden. Was zum Glück relativ häufig geschieht.) Ihre Empathie wird immer eine menschlich beschränkte sein. Deshalb kann Rechtsprechung immer nur Annäherung an Gerechtigkeit sein. Für die Fälle, wo sie zu weit davon entfernt ist, gibt es die genannten Korrekturmöglichkeiten, so unvollkommen sie bleiben.

Um auf den Schluss des oben angeführten Artikels aus der ZEIT einzugehen:
Der Satz "Die Würde des Menschen ist unantastbar" ist keine Wahrheit, sondern ein Postulat, das aufgestellt worden ist, weil sie im NS-Staat millionenfach in unerträglicher Weise missachtet worden ist.  Der Auftrag des Grundgesetzes ist: "Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Bedingungslose Sicherheit der Menschenwürde zu garantieren geht über die Möglichkeit jeder empirisch feststellbaren Staatsgewalt hinaus. "Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Die ist meine Ansicht. Doch wichtiger ist Karl Jaspers Ermahnung:

"Wir wollen lernen, miteinander zu reden. Das heißt, wir wollten nicht nur unsere Meinung wiederholen, sondern hören, was der andere denkt. Wir wollen nicht nur behaupten, sondern im Zusammenhang nachdenken, auf Gründe hören, bereit bleiben, zu neuer Einsicht zu kommen. Wir wollen uns innerlich versuchsweise auf den Standpunkt des anderen stellen. Ja, wir wollen das uns Widersprechende geradezu aufsuchen. Das Ergreifen des Gemeinsamen im Widersprechenden ist wichtiger als die voreilige Fixierung von sich ausschließenden Standpunkten, mit denen man die Unterhaltung als aussichtslos beendet." 
(Karl Jaspers: Die Schuldfrage. Von der politischen Haftung Deutschland, 2012, Seite 8 – zitiert nach Harald Jähner: Wolfszeit 2019, S. 409)

* Für westliche Ohren mag das befremdlich klingen, nicht aber für asiatische Philosophie.

*  Vgl. D. Bonhoeffer: Was heißt die Wahrheit sagen?

* Mit Angst nichts zu tun hat folgender Vorgang, den ein Spanier aus der S-Bahn berichtet: Bin leicht erkältet, muss niesen. Typ neben mir steht auf, setzt sich weg, funkelt mich böse an und zischt: "Dreckiger Scheiß-Italiener! Dich haben Sie wohl vergessen, wegzusperren?"
Wenn man so etwas nie selbst erlebt hat, fällt Einfühlung natürlich sehr viel schwerer, als wenn man es aus eigener Erfahrung kennt.

Sonntag, 6. Mai 2018

Wesel: Fast alles, was Recht ist

Jura für Nicht-Juristen

Wesel: Fast alles, was Recht ist, 9. Aufl. 2014 Rezension  Leseprobe (pdf)

Umweltrecht
"Umweltschutz als Staatsziel [...] Eine unverschämte Augenwischerei" (S.365)

Internetrecht
Datenschutz,  "das 2008 vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Computergrundrecht" (S.405) 
"Internetauktionen [...] sind keine Versteigerungen im Sinn von §156 BGB, sondern normale Kaufverträge" (S.407)Zweifellos werden örtliche Betriebe durch Firmen im Internet, die ein Millionenpublikum haben, oft nicht nur stark geschädigt, sondern auch existenziell bedroht oder vernichtet. Das allein ist aber nicht "unlauter", sondern leider die normale Folge einer neuen Technik. Auch hier ist das UWG, das in seinen Grundlagen weit vor der Entstehung des Internets entstand, oft genauso überfordert wie das Urheberrechtsgesetz." (S.409)

Mietrecht
"Eigentlich ist es ja merkwürdig, dass es dem Kapitalismus mit seiner freien Marktwirtschaft bis heute nicht gelungen ist, für angemessene Mieten zu sorgen. Aber der Grund ist einfach. Im Arbeitsrecht gibt es starke Gewerkschaften die notfalls das scharfe Instrument des Streiks einsetzen können. Um das Mietrecht mühen sich schwache Mieterverbände, die ihre Mitglieder schlecht auffordern können, im Kampf gegen egoistische Hauseigentümer die eigenen Leistungen mal für einige Zeit einzustellen. Sie würden bald auf der Straße sitzen und müssten sich neue Wohnungen suchen." (Seite 431)

Arbeitsrecht "Das Instrumentarium des Arbeitsrechts ist außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt worden, in dem es immer noch nur jene alten zwanzig Paragraphen über den Dienstvertrag gibt, von §§ 611-630, die seit 1900 jenen "Tropfen sozialistischen Öls" vermissen lassen, den schon Otto von Gierke dort vergeblich gesucht hat. Das Instrumentarium außerhalb des BGB, besteht im Wesentlichen aus vier verschiedenen Mechanismen. Die individuelle Vertragsfreiheit wird erstens eingeschränkt durch Gesetz und Richterrecht, zweitens durch kollektive Vereinbarungen in Tarifverträgen, drittens durch Mitspracherecht von Betriebsräten und viertens durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten der größeren Unternehmen.
Politisch am bedenklichsten ist das Richterrecht. Obwohl es im Arbeitsrecht inzwischen eine große Zahl von Gesetzen gibt, sind weite Teile nicht vom Gesetzgeber geregelt worden, sondern von den Gerichten, in freier Rechtsfindung, ohne Gesetz, zum Beispiel das ganze Streikrecht. Und zwar ganz einfach deshalb, weil die Parteien im Parlament Angst haben, sich in die Auseinandersetzung mit Unternehmern und Gewerkschaften zu begeben. Wie gefährlich das tatsächlich werden kann, zeigt der Krach um den § 116 im Arbeitsförderungsgesetz von 1986 nach den Schwerpunkttreiks der IG Metall für die Einführung der 35-Stunden-Woche. Also überlässt man seit Jahrzehnten weite Bereiche des Arbeitsrechts den Gerichten [...].
Ihre Urteile sind aber nicht weniger politisch, und das ist deshalb so problematisch, weil sie sich weitgehend auf vor Arbeiten in der Arbeitsrechtswissenschaft stützen, deren "herrschende Meinung" geprägt ist von unternehmerfreundlichen Professoren, die überhaupt nicht demokratisch legitimiert sind. Im Gegenteil. Sie stehen in einer Tradition, die über ihre Lehrer Alfred Hueck und Hans Carl Nipperdey direkt in das gewerkschaftsfeindliche Arbeitsrecht des Nationalsozialismus hineinreicht. (Roderich Washner: Das Arbeitsrechtskartell,  in: Kritische Justiz 1974, Seite 309-386)." (S.432-433)

Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist "das älteste Instrument zur Einschränkung der Vertragsfreiheit des BGB. [...] Einschränkung der Vertragsfreiheit durch einen Vertrag? Wie soll das möglich sein?" (S.433) 
"[...] Fundament unseres Zivilrechts ist der Wille des Einzelnen nicht der eines Kollektivs. Im BGB gibt es dafür keinen Hebel. Noch um 1900 waren deshalb die meisten Gerichte und Juristen der Meinung die Tarifverträge seien völlig unverbindlich. Die korrekte juristische Lösung kam 1918, im Dezember, mit einer Verordnung über Tarifverträge, erlassen vom Rat der Volksbeauftragten und unterschrieben von den Sozialdemokraten Friedrich Ebert und Hugo Haase." (S.434)
Doch es bleibt das "grundsätzliche Problem der juristischen Konstruktion", nämlich dass im BGB das Kollektiv nicht das Individuelle einschränken soll. Das löst man folgendermaßen:
"Man sagt einfach, der Tarifvertrag sei selbst ein Gesetz." (S.434)

Koalitionsfreiheit, die die "negative Koalitionsfreiheit" einschließt. (S.436)
Friedenspflicht (S.437)

Donnerstag, 22. Februar 2018

Für mich gelten dieselben Regeln ...

"Für mich gelten dieselben Regeln – ich schere mich nur weniger um sie. Ich bin der Typ: Ich mach einfach erst mal. Und wenn’s blöd läuft, zahl ich halt die Strafe. Vielleicht überlegen Sie beim nächsten Mal auch, ob Sie lieber eine Strafe zahlen wollen?"
("Komm rein, Digga: Gangsterrapper Bushido ist vor einem Monat in das gutbürgerliche Kleinmachnow gezogen. Seine neuen Nachbarn hat er noch nie getroffen. Jetzt lädt er sie zu sich ein." Auf Einladung der ZEIT, 21.2.18)

Natürlich braucht man das Zitat von Anatole France nicht zu kennen:
"[...] unter der majestätischen Gleichheit des Gesetzes, das Reichen wie Armen verbietet, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlen." (in: Die rote Lilie
Bushido, alias Ferchichi, weiß aber, wovon er spricht, wenn er gleich weiter fragt: "Vielleicht überlegen Sie beim nächsten Mal auch, ob Sie lieber eine Strafe zahlen wollen?"
Gleichbehandlung ist eben nicht Gleichbehandlung und Markt schafft nicht Recht. 

Später sagt Ferchichi: (lacht) "Ich glaube, ich habe schon einen sehr guten Strafverteidiger. Sonst würde ich heute nicht hier sitzen." 

Wenn man mehr über das Gespräch von Bushido mit einigen seiner Nachbarn wissen will, kann man es hier nachlesen.

Donnerstag, 11. Mai 2017

Normen und Rechte

Christoph Menke: Kritik der Rechte

"»Individuelle Berechtigung produziert soziale Unregierbarkeit.«
Dass wir Rechte haben, ist die große normative Idee der Moderne, deren Ausgestaltung seit den Revolutionen des 18. Jahrhunderts wirkmächtig ist. Die Proklamation subjektiver Rechte markierte die Geburtsstunde der bürgerlichen Gesellschaft, mit dem Liberalismus als ihrer dominanten Theorie. Sie schuf aber auch »die Berechtigung des egoistischen, vom Mitmenschen und vom Gemeinwesen abgesonderten Menschen«, wie Karl Marx bemerkte - und forcierte damit die Entpolitisierung der Politik. Daher, so Christoph Menke, bedarf es einer Kritik der Rechte.
Diese Kritik darf jedoch nicht, wie der Liberalismus, lediglich nach der Begründung und den Inhalten von Rechten fragen, sondern muss viel tiefer ansetzen, nämlich bei der Form, die die Idee der Rechte dem Wollen und Handeln gibt. Menke präsentiert eine solche Formanalyse im Anschluss an Marx, Weber, Luhmann und Foucault. Er zeigt, wie das moderne Recht mit dem klassischen Recht bricht, und arbeitet den entscheidenden Widerspruch heraus: Rechte sind das Medium einer radikalen Selbstreflexion der Normativität und zugleich derjenige Mechanismus, der die zwischen Ausbeutung und Normalisierung oszillierenden Herrschaftsverhältnisse der bürgerlichen Gesellschaft hervorbringt. Diesen Widerspruch bis zu dem Punkt zuzuspitzen, an dem sich die Frage nach einem anderen Recht stellt, ist das Ziel dieses grundlegenden Buches."

(genialokal.de)

"Die bürgerliche, positivistische Form der Rationalisierung meint die Sicherung des Eigenwillens vor dem Zugriff Anderer und folgt damit, wie Menke im abschließenden Kapitel sagt, dem „Programm der Sicherung“ des Privaten vor dem Öffentlichen. Die nicht-institutionalisierbaren Gegenrechte brechen nun mit dieser Idee der Sicherung des Privaten. Die Gegenrechte sichern das Private, indem sie es transformieren. Das bezeichnet Menke als die „Vollzugsformen seiner dialektischen Selbstreflektion“ (406). Diesen Vollzug skizziert Menke in etwas martialischen Tönen als „gewaltsam“. Die Gegenrechte üben als transformatorische Kraft Gewalt auf ihr Anderes aus, allerdings, so schließt das Buch mit einem Lenin-Zitat, mit einer „Gewalt, die mit ihrer Ausübung ‚sofort […] beginnen wird abzusterben‘“ Sie sei die Gewalt der Befreiung. Vielleicht ließe sich dieser Punkt weniger martialisch ausdrücken: Das Gegenrecht fordert vom Subjekt der Urteilspraxis, die eigenen Rechte nicht als Tatsachen zu verstehen, die durch die normativer Ordnung gesichert werden, sondern zu lernen, die Offenheit ungesicherter sozialer Praxis auszuhalten. Wer auf die Unsicherheit sozialer Praxis mit dem Wunsch auf institutionelle Absicherung reagiert, verfehlt die Pointe der Gegenrechte." (Zeitschrift für philosophische Literatur 2016)

Möllers und Menke

" Christoph Möllers, [...] Berliner Jurist und Rechtsphilosoph sowie neuerdings Leibnizpreisträger hat im Herbst sein „Opus magnum“ (FAZ) über Die Möglichkeit der Normen vorgelegt, in dem er allerdings selbst einen nichtnormativen Ansatz verfolgt. Er fragt nicht – wie Moralphilosophen häufig –, wie der Inhalt oder die Wirkung von bestimmten Normen sein sollten, sondern zunächst einmal was eine Norm überhaupt ist: nämlich, so seine These, eine Weise, in der Welt zu ihr Distanz zu gewinnen und alternative Perspektiven aufzuzeigen. Mit seiner Begriffsarbeit will der Jurist Möllers „den Philosophen wie den Soziologen in die Suppe spucken“ (SZ), herausgekommen ist eine Art empirische Phänomenologie der Normen."
Ein spezieller, wohl exemplarischer Bereich der Normativität ist das Recht, Möllers' eigenes Metier. Ihm hat nun seinerseits der Frankfurter Philosoph Christoph Menke eine Kritik der Rechtegewidmet. Er geht darin aus von Marx' These, dass die politische Proklamation der Menschen- und Bürgerrechte am Anfang der Moderne letztlich nur das private, egoistische und daher unpolitische Subjekt ermächtigt hätte, die Politik sich dadurch gewissermaßen selbst abgeschafft habe. Im Unterschied zu Marx aber untersucht Menke diese Entpolitisierung nicht erst am Inhalt, sondern bereits an der Form der Rechte, die sie hervorgebracht haben. "
https://www.freitag.de/autoren/tom-wohlfarth/die-moeglichkeit-der-rechte

Dienstag, 18. Oktober 2016

Schirach: Terror

Der Strafrechtler Thomas Fischer schreibt in ZEIT online über das Stück:

"Die lieben Zuschauer werden nach Strich und Faden verarscht, und zwar sowohl vom rechtsgelehrten Autor als auch vom quotengeilen Sender. Ihnen werden Belehrungen über die Rechtslage zuteil, die hinten und vorne falsch sind und die entscheidende Fragestellung gar nicht enthalten. Auf dieser Bananen-Ebene dürfen sie dann "abstimmen" und "über das Schicksal eines Menschen entscheiden". Eine Kunst, die aus Lüge, Denkfaulheit und Inkompetenz besteht, ist nicht mehr als die Imitation ihrer selbst." (Fischer im Recht / Die ARD, das Recht und die Kunst Zeit online 18.10.16)

Mittwoch, 11. Mai 2016

Recht

"Die Gerechtigkeit ist die zweite große Aufgabe des Rechts, die erste aber ist die Rechtssicherheit, der Friede." (Gustav Radbruch)

Dienstag, 30. Juni 2015

Bevor man ein Urteil fällt, sollte man ...

die andere Seite hören. (Audiatur et altera pars.)

Bei den vielen Nachrichten, die wir verarbeiten, kommen wir meist nicht dazu und bilden uns oft Vorurteile. Solange wir nicht Recht zu sprechen haben, ist das oft nicht so schlimm.

In Sachen Ukraine und Griechenland kann man freilich leicht in große Einseitigkeit verfallen, wenn man den Grundsatz nicht beherzigt. Und solche Einseitigkeit kann benutzt werden, unsere Hemmschwellen vor Maßnahmen, die vielfachen Tod bedeuten, abzubauen.

Ein vergleichsweise harmloser Fall war der von der Matratze, zu dem zunächst nur eine Version um die Welt ging.

Was geschah auf der Matratze? ZEIT 21.5.15
Nachdem ich nun zwei Seiten kenne, traue ich mir kein Urteil mehr zu.
Nur so viel glaube ich sagen zu dürfen: Mein Urteil ohne Kenntnis der Sicht der zweiten Seite war vorschnell.

Freitag, 3. April 2015

Der oströmische Kaiser und das Recht

Der Einfluss von Volk und Senat auf die Regierungstätigkeit des Kaisers des oströmischen Reiches ging bald zurück. "Es gab aber eine Schranke für die konstitutionelle Autorität des Kaisers. die sich als weit mächtiger erwies als der Senat und die Demen - nämlich das Recht. Der Kaiser war zwar die Quelle allen Rechts, jedoch blieb paradoxerweise das Recht etwas, das über ihm stand." Steven Runciman: Byzanz, Kindlers Kulturgeschichte Europas Band 8 dtv 1983, S.98)
Die Gesetzessammlungen Justians I. sind bekannt: Codex Iustianus (529), Digesten (533), Institutionen (533) und - weniger bekannt - seine Novellae (534), seine neuen Gesetze.
Dem Laien unvertraut dürfte freilich sein, dass er dabei trotz heftigem Einspruch der Kirche an Ehescheidung und Sklaverei festhielt.  "Bemerkenswert ist die Hochachtung, in der die Byzantiner vor der sakrosankten Geltung des römischen Rechts verharrten, so daß sie, obwohl sie sich fanatischer Frömmigkeit hingaben, noch für lange Zeit keine ernsthafte Beeinflussung der römischen Gesetze durch die Ansprüche der römischen Kirche duldeten." (Runciman, S.100).
Erst 741 wich Kaiser Leon III.  in seiner Ekloge davon ab, indem er die Grundsätze christlicher Moral einbezog. 

Sieh auch: Erziehung und Bildung im Oströmischen Reich

Sonntag, 23. Februar 2014

Neid ist der häßliche Name

"Neid ist der häßliche Name, den die Oberschicht dem Rechtsgefühl angehängt hat." August Stríndberg

  • "Gerechtigkeit entspringt dem Neide, denn ihr oberster Satz ist: Allen das Gleiche." - Walther Rathenau, Auf dem Fechtboden des Geistes. Aphorismen aus seinen Notizbüchern

Mittwoch, 1. August 2012

Verhindert unser Recht, dass uns Recht wird?

Das gegenwärtige Recht, das für Bundesbürger gilt, sei durch das Ineinandergreifen von nationalem und europäischen Recht undurchschaubar, zum "Rechtsgestrüpp" geworden, schreibt Ludger Schwarte in der FR vom 27.7.12.
Auch für Experten, die dem Studium des Rechts viele Jahre gewidmet haben, ist es fast unmöglich, so etwas wie Rechtssicherheit für sich oder andere herzustellen, denn wir leben in verschiedenen Rechtsschichten, die jeweils von unterschiedlichen Instanzen und Kulturen beherrscht werden. Für wen ist dieses Rechtssystem gemacht, wenn weder die Laien – die normalen Bürger – die Existenz und den Sinn dieser Gesetze auch nur erahnen noch die Experten eine Theorie besitzen, anhand deren sie zu einer Entscheidungsregel gelangen könnten? [...] Der Paragrafendschungel führt nicht nur zu politischer Bewegungsunfähigkeit, zu Expertokratie und einem technischen Verständnis von Gemeinschaft, sondern zur latenten Kriminalisierung von allem und jedem. Nur eine Überzeugung rechtfertigt das Rechtssystem, in dem wir leben: Das Volk muss beaufsichtigt, gemaßregelt, unter Verschluss gehalten werden.
Undurchschaubar ist das Recht schon, wenn das europäische Regelwerk Acquis Communitaire heute etwa 150 000 Seiten lang ist. Doch das Internet ermöglicht immerhin dem recherche-geübten Leser die Kodifizierung des nationalen Rechts weit besser nutzen zu können, als es früher für Nicht-Juristen möglich war.
Wer's mal mit dem EU-Recht (EUR-lex) versuchen will, folge dem Link.
Die Seite über die Gründungsverträge sieht schon geradezu übersichtlich aus. Dennoch wollte ich nicht als Hausaufgabe haben, die konsolidierte Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft  von 2002 mit der konsolidierten Fassung dieses Vertrages von 1997 zu vergleichen.