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Donnerstag, 14. November 2024

Eine Meldung zur Änderung des Flüchtlingsaukommens zwischen 1991 und 2006

 "Seit 1991 hat sich die Zahl der Asylanträge in Industrieländern von 655 100 laut Angaben des UNHCR 331 600 erniedrigt. Seit Asylanträge weitgehend aussichtslos geworden sind, versuchen Flüchtlinge illegal einzureisen. 

Allein seit Beginn dieses Jahres sind 1000 Menschen beim Versuch, die Kanarischen Inseln zu erreichen, umgekommen. So das spanische Rote Kreuz.
Spanien beteiligt sich an den Kosten (monatlich 230 000 Dollar), die Mauretanien für die Ausbildung von Grenzschützern und den Aufbau von Auffanglagern aufbringt. Damit hofft man, den neuen Ausweg zu verstopfen, den Flüchtlinge gefunden haben, seit Marokko "seine Grenzen besser gesichert hat", unter dem Druck der EU versteht sich." (dpa 18.3.06)

Montag, 7. Oktober 2024

Vor verschlossenen Toren - illegale Flucht von Verfolgten des NS-Regimes

"Am 22. August 1942 überschritt, Eduard Gros gemeinsam mit Hubert und Paul Kan bei Genf die Grenze zur Schweiz. Kurz nach ihrer illegalen Einreise wurden die drei staatenlosen Juden von der Genfer Heerespolizei festgenommen, im Auto zu dem auf Schweizer Boden gelegenen deutschen Zollposten von La Plaine gebracht und zu Fuß an die Grenze zum besetzten Frankreich geschickt. Als die Flüchtlinge die deutschen Grenzpolizei erblickten, sprangen sie in die Rhone und schwammen zurück ans Schweizer Ufer. Dort, flehten sie verzweifelt um Asyl. Ohne Erfolg. Einer versuchte, sich die Schlagadern zu öffnen. Seinem Suizidversuch zuvorkommend, schleppten Schweizer Grenzwächter und Soldaten die drei aneinandergeklammerten Männer vom Ufer weg, um sie den bereitstehenden deutschen Beamten zu übergeben. Die Auslieferung erwies, sich aber als undurchführbar. Da man aufsehenerregende Zwischenfälle vermeiden wollte, vereinbarte Daniel Odier, Polizeioffizier des Genfer Territorialkreises, mit den deutschen Grenzbeamten, eine offizielle Übergabe der Flüchtlinge auf dem Boden des besetzten Frankreichs. Dort wurden die drei Juden von der deutschen Grenzpolizei verhaftet und – wie andere Flüchtlinge später berichteten – ins Gefängnis von Gex gebracht. Am 18. September 1942 wurden Eduard Gos, Hubert und Paul Kan über Drancy nach Ausschwitz deportiert.“

Gabriele Anderl: Vor verschlossenen Toren. Die Bedeutung der illegalen Flucht über Grenzen für Verfolgte des NS-Regimes in: Grenzen, 2015, hrsg. von Gisela Dachs (in der Reihe Jüdischer Almanach der Leo Baeck Institute) S.106

Darf man eine solche eine Politik der ‚wohltemperierten Grausamkeit‘, wie sie die Schweiz in der NS-Zeit gegenüber Juden praktizierte, mit Höcke Remigration nennen oder gehört zu Remigration wie zu Emigration eine freie Entscheidung, die nicht unter dem Druck unmittelbarer Grausamkeit getroffen wird?

Zu dieser Frage vgl. die Diskussion auf gutefrage.net

Donnerstag, 14. Dezember 2023

Asylgesuch, Asylantrag, Aufenthaltsgestaltung

Asylgesuch ist ein allgemeinerer Ausdruck, der auch für andere Rechtsordnungen verwendet werden kann. Ein  Asylantrag leitet ein rechtlich geordnetes Verfahren ein, das in Deutschland festgelegte Voraussetzungen erfüllen muss (Art. 16a GG) und bis jetzt noch ein Recht auf Aufenthaltsgestaltung einschließt.

Mittwoch, 30. März 2016

Asyl für Kriegsflüchtlinge?

Expertenantwort von furbo auf gutefrage.net
Krieg, auch Bürgerkrieg ist kein Asylgrund nach Art. 16a GG. Um nach Art. 16a GG Asyl gewährt zu bekommen, muss eine politische Verfolgung vorliegen. 
"Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Menschenrechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. "
(Quelle: BAMF)
Bürgerkriegsflüchtlinge sind keine Flüchtlinge nach Art. 1 GFK (eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) vom 28. Juli1951,
Dennoch wird den Bürgerkriegsflüchtlingen Asyl gewährt. Dieses Asyl fußt nicht auf Art. 16a GG, sondern auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Es nennt sich: subsidiärer Schutz.
Der Grund ist die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) der EU, worauf Deutschland das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU" im Jahre 2013 in Kraft gesetzt hat. Damit bekamen Kriegsflüchtlinge auch Asyl in Deutschland, es war für sie ausgeschlossen. Vor diesem Gesetz gab es keinen subsidiären Schutz für Kriegsflüchtlinge. Sie wurden, so sie sich in D befanden aber nicht abgeschoben, da Abschiebungshindernisse vorlagen. Jetzt ist das gesamte Verfahren sauberer und rechtlich klarer.