Die Frau, die sich nach Jahrzehnten der Unterdrückung und Misshandlung nicht anders zu helfen weiß, als den Tyrannen zu töten, wird weniger bestraft als der Mann, der seine Frau totschlägt, weil ihm das Abendessen nicht geschmeckt hat.
Denn die Frau hat ihre Tat lange geplant und vorbereitet ("Heimtücke"), der Mann hat im Affekt gehandelt.
Eingeleuchtet hat mir das nie. Jetzt erfahre ich von Christian Bommarius in der FR vom 15.1.14, dass der Mordparagraph (§ 211) unseres Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1941 stammt, wo der NS-Volksgerichtshof ein einfach zu handhabendes Instrument für seine Todesurteile wünschte.
Seit Jahrzehnten wird versucht, ihn abzuschaffen, jetzt macht der Deutsche Anwaltverein einen neuen Vorstoß. Es ist ihm Erfolg zu wünschen. (Entwurf im Wortlaut (pdf))
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