Richtig ist, laut § 3 ArbZG das unter bestimmten Umständen eine tägliche Arbeitszeit auf 10 Std verlängert werden kann. Das allerdings setzt voraus das innerhalb 6 Monaten / 24 Kalenderwochen die Durchschnittliche Arbeitszeit mittels Freizeitausgleich wieder "runter" auf 48 Std pro Woche gebracht wird.
Es kann ausnahmsweise per (Haus-)tarifvertrag geregelt werden auch 12 Std pro Tag zu arbeiten, das allerdings setzt zwingend voraus das ein Großteil der Arbeitszeit in (Ruf- bzw Arbeits-)Bereitschaft verbracht wird oder ein WESENTLICH kürzerer Ausgleichzeitraum wie 6 Monate/ 24 Kalenderwochen eingehalten wird.
Wenn der Fragesteller also 6-8 Tage 12 Stunden schichten arbeitet und dann 4-5 Tage frei hat, könnte es also u.U. konform dem ArbZG sein.
(mitgeteilt von Tuehpi auf gutefrage.net)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen