Montag, 7. Oktober 2024

Vor verschlossenen Toren - illegale Flucht von Verfolgten des NS-Regimes

"Am 22. August 1942 überschritt, Eduard Gros gemeinsam mit Hubert und Paul Kan bei Genf die Grenze zur Schweiz. Kurz nach ihrer illegalen Einreise wurden die drei staatenlosen Juden von der Genfer Heerespolizei festgenommen, im Auto zu dem auf Schweizer Boden gelegenen deutschen Zollposten von La Plaine gebracht und zu Fuß an die Grenze zum besetzten Frankreich geschickt. Als die Flüchtlinge die deutschen Grenzpolizei erblickten, sprangen sie in die Rhone und schwammen zurück ans Schweizer Ufer. Dort, flehten sie verzweifelt um Asyl. Ohne Erfolg. Einer versuchte, sich die Schlagadern zu öffnen. Seinem Suizidversuch zuvorkommend, schleppten Schweizer Grenzwächter und Soldaten die drei aneinandergeklammerten Männer vom Ufer weg, um sie den bereitstehenden deutschen Beamten zu übergeben. Die Auslieferung erwies, sich aber als undurchführbar. Da man aufsehenerregende Zwischenfälle vermeiden wollte, vereinbarte Daniel Odier, Polizeioffizier des Genfer Territorialkreises, mit den deutschen Grenzbeamten, eine offizielle Übergabe der Flüchtlinge auf dem Boden des besetzten Frankreichs. Dort wurden die drei Juden von der deutschen Grenzpolizei verhaftet und – wie andere Flüchtlinge später berichteten – ins Gefängnis von Gex gebracht. Am 18. September 1942 wurden Eduard Gos, Hubert und Paul Kan über Drancy nach Ausschwitz deportiert.“

Gabriele Anderl: Vor verschlossenen Toren. Die Bedeutung der illegalen Flucht über Grenzen für Verfolgte des NS-Regimes in: Grenzen, 2015, hrsg. von Gisela Dachs (in der Reihe Jüdischer Almanach der Leo Baeck Institute) S.106

Darf man eine solche eine Politik der ‚wohltemperierten Grausamkeit‘, wie sie die Schweiz in der NS-Zeit gegenüber Juden praktizierte, mit Höcke Remigration nennen oder gehört zu Remigration wie zu Emigration eine freie Entscheidung, die nicht unter dem Druck unmittelbarer Grausamkeit getroffen wird?

Zu dieser Frage vgl. die Diskussion auf gutefrage.net

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