- Es erfolgt ein Widerruf der bestehenden Genehmigung des insolventen „Odenwaldschule e.V.“ zum Betrieb einer Ersatzschule nach § 172 Abs. 2 HSchG.
- Eine Übertragung der Ersatzschulgenehmigung nach § 171 Abs. 1 bis 3 HSchG zu Gunsten der neuen „Schuldorf Lindenstein gGmbH i.G.“ findet nicht statt.
- Damit kann auch für den Internatsbetrieb des geplanten Schuldorfs keine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt und der geplante Internatsbetrieb nicht aufgenommen werden.
Zu diesem Ergebnis kamen nach sorgfältiger Prüfung das Staatliche Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis als zuständige Aufsichtsbehörde für den Betrieb einer Ersatzschule sowie das Hessische Ministerium für Soziales und Integration – Landesjugendamt – als Genehmigungsbehörde für den Internatsbetrieb. Entsprechende Bescheide bzw. Schreiben wurden heute an die Insolvenzverwalterin der „Odenwaldschule e.V.“, Sylvia Rhein, und die Anwaltskanzlei Pohl & Bauer Rechtsanwälte, die die neuen Investoren der „Schuldorf Lindenstein gGmbH i.G.“ anwaltlich vertritt, übermittelt.
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