Natürlich darf man das.
Wenn man etwas aus der Erfahrung mit dem NS-Terror gelernt hat, dann nicht, dass man die Wahlfreiheit der Bürger einschränkt, sondern dass man die Möglichkeiten, die Grundlagen der Demokratie mit legalen Mitteln zu beseitigen, einschränkt. Deshalb gibt es den Artikel 20 im Grundgesetz, der die Unveränderlichkeit der Grundprinzipien unserer Staatsverfassung festlegt und ausdrücklich den Widerstand gegen jeden erlaubt, der die Grundprinzipien beseitigen will, "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Und es gibt die Möglichkeit des Parteiverbots. Dies ist freilich nur bei Erfüllung einiger schwer wiegender Bedingungen und in einem rechtsstaatlichen Verfahren möglich.
Artikel 20:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Solange eine Partei nicht verboten ist, darf man sie wählen, und wenn sie von einer gewissen Anzahl von Bürgern gewählt worden ist, wird sie sogar staatlich unterstützt. (Dazu gehört, dass der Staat (die Verfassungsorgane) nicht beliebig lange zögert, bis er die Partei verbietet.
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