Freitag, 16. November 2018

Urheberrecht für Aufgabenstellungen in der Schule

Herr Rau schreibt auf seinem Blog "Lehrerzimmer":
"Tatsächlich habe ich auf Twitter von einer Schule gelesen, wo Eltern die gesammelten Schulaufgaben als Büchlein (für 15 Euro) veröffentlichten. Ich habe damit gar nicht so viele Probleme, aber der Gedankengang dahinter ist mir nicht klar: Inwiefern sind „Texte und Angaben von schulischen Leistungserhebungen“ denn keine Werke im Sinne von §2 UrhG?" 

mehr dazu:
https://www.herr-rau.de/wordpress/2018/11/keine-werke-im-sinne-des-urheberrechtsgesetzes.htm
http://www.klartext-jura.de/2016/07/04/urheberrechtsschutz-fuer-klausuren/

aus den Kommentaren zu Herrn Raus Artikel:
von -thh
"[...] Auf eine einfache Formal gebracht: wenn jemand eine Prüfungsaufgabe eines Kollegen nicht nur deshalb „klaut“, weil es immer einfacher ist, etwas Vorhandenes zu nehmen als etwas neu zusammenzustellen, sondern weil er sich sagt „das ist mal wirklich ein schöner Text“, ist die Aufgabe schutzfähig."

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