Jura für Nicht-Juristen
Wesel: Fast alles, was Recht ist, 9. Aufl. 2014 Rezension Leseprobe (pdf)
Umweltrecht
"Umweltschutz als Staatsziel [...] Eine unverschämte Augenwischerei" (S.365)
Internetrecht
Datenschutz, "das 2008 vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Computergrundrecht" (S.405)
"Internetauktionen [...] sind keine Versteigerungen im Sinn von §156 BGB, sondern normale Kaufverträge" (S.407)Zweifellos werden örtliche Betriebe durch Firmen im Internet, die ein Millionenpublikum haben, oft nicht nur stark geschädigt, sondern auch existenziell bedroht oder vernichtet. Das allein ist aber nicht "unlauter", sondern leider die normale Folge einer neuen Technik. Auch hier ist das UWG, das in seinen Grundlagen weit vor der Entstehung des Internets entstand, oft genauso überfordert wie das Urheberrechtsgesetz." (S.409)
Umweltrecht
"Umweltschutz als Staatsziel [...] Eine unverschämte Augenwischerei" (S.365)
Internetrecht
Datenschutz, "das 2008 vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Computergrundrecht" (S.405)
"Internetauktionen [...] sind keine Versteigerungen im Sinn von §156 BGB, sondern normale Kaufverträge" (S.407)Zweifellos werden örtliche Betriebe durch Firmen im Internet, die ein Millionenpublikum haben, oft nicht nur stark geschädigt, sondern auch existenziell bedroht oder vernichtet. Das allein ist aber nicht "unlauter", sondern leider die normale Folge einer neuen Technik. Auch hier ist das UWG, das in seinen Grundlagen weit vor der Entstehung des Internets entstand, oft genauso überfordert wie das Urheberrechtsgesetz." (S.409)
Mietrecht
"Eigentlich ist es ja merkwürdig, dass es dem Kapitalismus mit seiner freien Marktwirtschaft bis heute nicht gelungen ist, für angemessene Mieten zu sorgen. Aber der Grund ist einfach. Im Arbeitsrecht gibt es starke Gewerkschaften die notfalls das scharfe Instrument des Streiks einsetzen können. Um das Mietrecht mühen sich schwache Mieterverbände, die ihre Mitglieder schlecht auffordern können, im Kampf gegen egoistische Hauseigentümer die eigenen Leistungen mal für einige Zeit einzustellen. Sie würden bald auf der Straße sitzen und müssten sich neue Wohnungen suchen." (Seite 431)
Arbeitsrecht "Das Instrumentarium des Arbeitsrechts ist außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt worden, in dem es immer noch nur jene alten zwanzig Paragraphen über den Dienstvertrag gibt, von §§ 611-630, die seit 1900 jenen "Tropfen sozialistischen Öls" vermissen lassen, den schon Otto von Gierke dort vergeblich gesucht hat. Das Instrumentarium außerhalb des BGB, besteht im Wesentlichen aus vier verschiedenen Mechanismen. Die individuelle Vertragsfreiheit wird erstens eingeschränkt durch Gesetz und Richterrecht, zweitens durch kollektive Vereinbarungen in Tarifverträgen, drittens durch Mitspracherecht von Betriebsräten und viertens durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten der größeren Unternehmen.
Politisch am bedenklichsten ist das Richterrecht. Obwohl es im Arbeitsrecht inzwischen eine große Zahl von Gesetzen gibt, sind weite Teile nicht vom Gesetzgeber geregelt worden, sondern von den Gerichten, in freier Rechtsfindung, ohne Gesetz, zum Beispiel das ganze Streikrecht. Und zwar ganz einfach deshalb, weil die Parteien im Parlament Angst haben, sich in die Auseinandersetzung mit Unternehmern und Gewerkschaften zu begeben. Wie gefährlich das tatsächlich werden kann, zeigt der Krach um den § 116 im Arbeitsförderungsgesetz von 1986 nach den Schwerpunkttreiks der IG Metall für die Einführung der 35-Stunden-Woche. Also überlässt man seit Jahrzehnten weite Bereiche des Arbeitsrechts den Gerichten [...].
Ihre Urteile sind aber nicht weniger politisch, und das ist deshalb so problematisch, weil sie sich weitgehend auf vor Arbeiten in der Arbeitsrechtswissenschaft stützen, deren "herrschende Meinung" geprägt ist von unternehmerfreundlichen Professoren, die überhaupt nicht demokratisch legitimiert sind. Im Gegenteil. Sie stehen in einer Tradition, die über ihre Lehrer Alfred Hueck und Hans Carl Nipperdey direkt in das gewerkschaftsfeindliche Arbeitsrecht des Nationalsozialismus hineinreicht. (Roderich Washner: Das Arbeitsrechtskartell, in: Kritische Justiz 1974, Seite 309-386)." (S.432-433)
Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist "das älteste Instrument zur Einschränkung der Vertragsfreiheit des BGB. [...] Einschränkung der Vertragsfreiheit durch einen Vertrag? Wie soll das möglich sein?" (S.433)
"[...] Fundament unseres Zivilrechts ist der Wille des Einzelnen nicht der eines Kollektivs. Im BGB gibt es dafür keinen Hebel. Noch um 1900 waren deshalb die meisten Gerichte und Juristen der Meinung die Tarifverträge seien völlig unverbindlich. Die korrekte juristische Lösung kam 1918, im Dezember, mit einer Verordnung über Tarifverträge, erlassen vom Rat der Volksbeauftragten und unterschrieben von den Sozialdemokraten Friedrich Ebert und Hugo Haase." (S.434)
Doch es bleibt das "grundsätzliche Problem der juristischen Konstruktion", nämlich dass im BGB das Kollektiv nicht das Individuelle einschränken soll. Das löst man folgendermaßen:
"Man sagt einfach, der Tarifvertrag sei selbst ein Gesetz." (S.434)
Koalitionsfreiheit, die die "negative Koalitionsfreiheit" einschließt. (S.436)
Friedenspflicht (S.437)
Arbeitsrecht "Das Instrumentarium des Arbeitsrechts ist außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt worden, in dem es immer noch nur jene alten zwanzig Paragraphen über den Dienstvertrag gibt, von §§ 611-630, die seit 1900 jenen "Tropfen sozialistischen Öls" vermissen lassen, den schon Otto von Gierke dort vergeblich gesucht hat. Das Instrumentarium außerhalb des BGB, besteht im Wesentlichen aus vier verschiedenen Mechanismen. Die individuelle Vertragsfreiheit wird erstens eingeschränkt durch Gesetz und Richterrecht, zweitens durch kollektive Vereinbarungen in Tarifverträgen, drittens durch Mitspracherecht von Betriebsräten und viertens durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten der größeren Unternehmen.
Politisch am bedenklichsten ist das Richterrecht. Obwohl es im Arbeitsrecht inzwischen eine große Zahl von Gesetzen gibt, sind weite Teile nicht vom Gesetzgeber geregelt worden, sondern von den Gerichten, in freier Rechtsfindung, ohne Gesetz, zum Beispiel das ganze Streikrecht. Und zwar ganz einfach deshalb, weil die Parteien im Parlament Angst haben, sich in die Auseinandersetzung mit Unternehmern und Gewerkschaften zu begeben. Wie gefährlich das tatsächlich werden kann, zeigt der Krach um den § 116 im Arbeitsförderungsgesetz von 1986 nach den Schwerpunkttreiks der IG Metall für die Einführung der 35-Stunden-Woche. Also überlässt man seit Jahrzehnten weite Bereiche des Arbeitsrechts den Gerichten [...].
Ihre Urteile sind aber nicht weniger politisch, und das ist deshalb so problematisch, weil sie sich weitgehend auf vor Arbeiten in der Arbeitsrechtswissenschaft stützen, deren "herrschende Meinung" geprägt ist von unternehmerfreundlichen Professoren, die überhaupt nicht demokratisch legitimiert sind. Im Gegenteil. Sie stehen in einer Tradition, die über ihre Lehrer Alfred Hueck und Hans Carl Nipperdey direkt in das gewerkschaftsfeindliche Arbeitsrecht des Nationalsozialismus hineinreicht. (Roderich Washner: Das Arbeitsrechtskartell, in: Kritische Justiz 1974, Seite 309-386)." (S.432-433)
Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist "das älteste Instrument zur Einschränkung der Vertragsfreiheit des BGB. [...] Einschränkung der Vertragsfreiheit durch einen Vertrag? Wie soll das möglich sein?" (S.433)
"[...] Fundament unseres Zivilrechts ist der Wille des Einzelnen nicht der eines Kollektivs. Im BGB gibt es dafür keinen Hebel. Noch um 1900 waren deshalb die meisten Gerichte und Juristen der Meinung die Tarifverträge seien völlig unverbindlich. Die korrekte juristische Lösung kam 1918, im Dezember, mit einer Verordnung über Tarifverträge, erlassen vom Rat der Volksbeauftragten und unterschrieben von den Sozialdemokraten Friedrich Ebert und Hugo Haase." (S.434)
Doch es bleibt das "grundsätzliche Problem der juristischen Konstruktion", nämlich dass im BGB das Kollektiv nicht das Individuelle einschränken soll. Das löst man folgendermaßen:
"Man sagt einfach, der Tarifvertrag sei selbst ein Gesetz." (S.434)
Koalitionsfreiheit, die die "negative Koalitionsfreiheit" einschließt. (S.436)
Friedenspflicht (S.437)
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