"[...] Das Betriebsrätegesetz verfolgte das entgegengesetzte Ziel. Es wollte die Arbeitnehmer integrieren. Das Gesetz übertrug den Betriebsräten zwei – sich in den Augen seiner Gegner prinzipiell widersprechende – Aufgaben. Paragraph 1 formulierte das so: „Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke sind in allen Betrieben, die in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, Betriebsräte zu errichten.“
Gegen diese Vorlage war die USPD schon in den parlamentarischen Verhandlungen Sturm gelaufen. Ohne Erfolg. Sie konnte sich dabei auf den von Hugo Sinzheimer (SPD) formulierten Artikel 165 der am 14. August 1919 verkündeten Weimarer Verfassung berufen. Der Artikel begann so:
„Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt. Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat. Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und der Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, dass alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind.“ Die Betriebsräte waren in dem Gesetz, wie es jetzt im Reichstag verhandelt wurde, nicht eingebettet in eine gesamtgesellschaftliche Rätestruktur, sondern standen rettungslos verloren allein. Dagegen begehrte die Linke am 13. Januar 1920 auf. [...]
Am 20. Januar 1934 schaffte das NS-Regime das Betriebsrätegesetz vom Januar 1920 ab. An seine Stelle setzte es das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit. Das begann mit den Worten: „Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat. Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie durch dieses Gesetz geregelt werden. Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten.“ "(Hervorhebungen und Links von Fontanefan)
(Arno Widmann: Blutiger 13. Januar 1920 in Berlin: Heraus zum Kampf gegen das Betriebsrätegesetz! FR 11.1.2020)
sieh auch: Blutbad vor dem Reichstag am 13. Januar 1920 (Wikipedia)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen