- (1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
- die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
- a)
- der Werbung oder
- b)
- des Adresshandels,
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
- 1.
- ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden [...]
- (BMG §44)
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