Mittwoch, 15. Februar 2023

Extremismusabwehr durch Beamtenrecht

 "[...] In einer zunehmend polarisierten und krisengeschüttelten Gesellschaft nehmen auch verfassungsfeindliche Positionen zu und fordern staatliche Institutionen heraus. Neben traditionelle Felder des politischen Extremismus treten neue Herausforderungen wie z. B. Verschwörungsesoterik oder Strategien, politische Institutionen und ihre Legitimierungsmatrix strategisch durch Fake News oder aggressive Diffamierung zu untergraben. Der Verfassungsschutz bemüht sich mit der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ darum, neue Profile verfassungsfeindlicher Bestrebungen jenseits tradierter Rechts-links-Typologien zu entwickeln, die freilich noch einer besseren rechtsstaatlichen Ausschärfung bedürfen.

Entscheidend kommt es darauf an, durch ein Zusammenspiel wirksamer Instrumente die Integrität, die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit sowie die Verlässlichkeit staatlicher Institutionen zu schützen. Toleranz gegenüber Extremismus im öffentlichen Dienst ist daher kein Ausdruck besonnener Liberalität, sondern selbstgenügsame Bequemlichkeit auf Kosten derjenigen Menschen, die hoheitlicher Gewalt ausgesetzt oder auf einen verlässlichen und schützenden Staat angewiesen sind, der Freiheit, Gleichheit und Würde aller wahrt."

Verfasser:  (Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn).

in: Verfassungsblog 17.12.2022

Die Ähnlichkeit zum Radikalenerlass/Extremistenbeschluss von 1972 ist groß, nur dass mehr als nur das Bekenntnis zur FDGO gefordert wird. Bei meiner Einstellung in der Schuldienst hat mein Direktor geschrieben, es sei sicher, dass ich mich immer an die FDGO hielte. Ich fragte ihn woher er das wisse, ich wisse es ja selbst nicht. Er sagte, ohne dass er das schreibe, würde ich nicht eingestellt. Heute würde von mir gefordert, ich sollte nachweisen, dass ich das tue. Das ist zu viel verlangt. Der alte Rechtsgrundsatz in dubio pro reo würde verletzt.

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